(1) 1Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gilt § 50 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). ²Wesentliche Änderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.
(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV gelten die Bestimmungen der Nrn. 8.2 und 8.3 Anlage 7 AwSV.
(3) 1Bei prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung sind gemäß § 46 Abs. 3 AwSV die Prüfzeitpunkte und Prüfintervalle nach Maßgabe der Anlage 6 AwSV zu beachten. ²Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i. V. m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind bis zum 30.11.2023 erstmalig durch einen Sachverständigen nach AwSV prüfen zu lassen. ³Ablauf und Durchführung richten sich nach der AwSV. 4Mit dem Abschluss dieser Prüfung beginnt die Frist für wiederkehrende Prüfungen dieser Anlagen nach AwSV. 5Weitergehende Regelungen in Einzelfallanordnungen nach AwSV oder in behördlichen Zulassungen für die Anlage bleiben unberührt.
(4) 1Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind bis spätestens 30.11.2023 der Landeshauptstadt München, Referat für Klima- und Umweltschutz, Sachgebiet Wasserrecht, schriftlich anzuzeigen. ²Die Anzeige muss mindestens folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift der/des Anlagenbetreiber(s), Standort der Anlage, Anlagenart und -abgrenzung, Art und Menge der wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise für die Anlage und Anlagenteile, sowie technische und organisatorische Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage von Bedeutung sind.