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Zitierfest

MucUegVOGroebenbach · Überschwemmungsgebietsverordnung für das Überschwemmungsgebiet am Gröbenbach von Flusskilometer 8,0 bis 8,8 und 12,2 bis 14,2 auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München (ÜgVO Gröbenbach)

§ 5 MucUegVOGroebenbach – Heizölverbraucheranlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.06.2023.

(1) Für die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen gilt § 78c Abs. 1 WHG.

(2) Für bestehende Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 1.

(3) Für die Prüfpflicht neuer und bestehender Heizölverbraucheranlagen gilt § 6 Abs. 3.

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