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Zitierfest

MucTaxitarifO · Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucTaxitarifO – Abrechnung, Zahlungsweise

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) 1Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. ²Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. ³Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. 4Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.

(2) 1Die Regelung aus Abs. 1 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 1 aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss. ²Das Unternehmen ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit im Sinne des Abs. 1 (innerhalb von drei Werktagen) verpflichtet. ³Die Landeshauptstadt München kann das Unternehmen auf Antrag von der Verpflichtung aus Abs. 1 vorübergehend befreien, wenn eine unverzügliche Wiederherstellung nachweislich ausgeschlossen ist. 4Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund oder über die Befreiung nach Satz 3 zu informieren. 5Auf Verlangen ist den Fahrgästen die Ausnahmegenehmigung nach Satz 3 zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Für Fahrten innerhalb und außerhalb des Pflichtfahrgebietes kann eine Vorauszahlung in Höhe des voraussichtlichen Fahrpreises verlangt werden.

(4) 1Der Taxifahrer muss während des Dienstes einen Betrag bis zu 50,00 Euro wechseln können. ²Fahrten zum Zweck des Geldwechsels gehen zu Lasten des Fahrers.

(5) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen.

(6) Der Fahrgast hat die Kosten der von ihm schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen zu ersetzen.

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