(1) Fahrten sind im Pflichtfahrgebiet ausschließlich mit einem eingeschalteten Fahrpreisanzeiger durchzuführen, es sei denn, es handelt sich um Fahrten im Sinne des § 5 Abs. 1.
(2) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast zu informieren und der Fahrpreis nach den zurückgelegten Kilometern zu berechnen; dabei ist der Kilometerpreis der Tarifstufe 1 zugrunde zu legen.
(3) 1Wartezeiten bis zu fünf Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. ²Übersteigt die Wartezeit fünf Minuten, so sind für die gesamte Wartezeit bis 31.12.2024
0,63 Euro und ab. 01.01.2025 0,65 Euro pro Minute zu berechnen.
(4) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.