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Zitierfest

MucTaxitarifO · Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München

§ 8 MucTaxitarifO – Beförderungspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.

(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden:

  • 1. Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschender

Mittel stehen,

  • 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten.

(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.

(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8 MucTaxitarifO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8 MucTaxitarifO? Zitiere den Wortlaut.“

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