(1) Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrgebietes.
(2) Von der Beförderung können vom Fahrer ausgeschlossen werden:
- 1. Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder berauschender
Mittel stehen,
- 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten.
(3) Ein Anspruch auf die Durchführung von Auftragsfahrten besteht nicht.
(4) Gepäck und Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch ihre Mitnahme Gefahren oder Belästigungen zu befürchten sind.