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Zitierfest

MucTaxitarifO · Taxitarifordnung der Landeshauptstadt München

§ 3 MucTaxitarifO – Zuschläge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 01.07.2026.

(1) Gepäck

Hand- und Reisegepäck, das kein sperriges Gepäck im Sinne des Abs. 3 darstellt (insbesondere Rollstühle, Kinderwagen, Gehhilfen)frei

(2) Fahrräder

Fahrräder unabhängig von der Anzahl der Fahrräder einmalig7,50 Euro

(3) Sperrige Gegenstände

Sperrige Gegenstände, mit Ausnahme von Fahrrädern, Rollstühlen, Kinderwagen und Gehhilfen. (insbesondere Gepäck, welches in Länge, in Höhe oder in Breite das Maß von 120 cm überschreitet, Möbel, Haushaltsgroßgeräte, Baumaterialien, Surfbretter und Ski)Vor Fahrtantritt nach Aufwand frei zu vereinbaren.

(4) Fahrten mit Großraumtaxis

1Fahrten mit Großraumtaxis Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als 5 Personen einschließlich Fahrzeugführer oder Fahrzeugführerin zugelassen und geeignet sind und in einem abgeteilten Lade- oder Kofferraum wenigstens 50 kg Gepäck mitführen können. ²Abweichend von § 2 Abs. 1 beträgt der Zuschlag ab dem 5. Fahrgast unabhängig von der Gesamtzahl der beförderten Personen, auch bei den in § 2 Abs. 3 und § 2a genannten Festpreisen, pauschal ³Der Zuschlag findet keine Anwendung, wenn der Zuschlag nach § 3 Abs. 2 berechnet wird.10,00 Euro

(5) Eine Zuschlagsobergrenze ist nicht festgelegt.

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