(1) ¹Bei Fahrten auf vorherige Bestellung mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 bis 3 weitere Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. ²Die vorherige Bestellung kann insbesondere telefonisch oder per Smartphoneanwendung („App“) erfolgen. ³Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 3 abschließend benannt werden.
(2) 1Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen dem Unternehmen oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. ²Vom Unternehmen können zur Vereinbarung des Festpreises insbesondere Taxizentralen oder Vermittlungsplattformen beauftragt werden. ³Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung auszustellen. 4Diese Bestätigung kann insbesondere elektronisch, etwa eines appbasierten Systems, per Mail oder per SMS erfolgen.
(3) ¹Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. ²Es sind insbesondere die Kundendaten, der Zeitpunkt der Vereinbarung, die enthaltenen Zuschläge sowie das vereinbarte Fahrtentgelt aufzuzeichnen. ³Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.
(4) Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 30 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a bis c abweichen („Tarifkorridor“).
(5) Jede Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 ist zum Beförderungsbeginn im Taxameter zu erfassen.
(6) 1Alle gemäß § 2a im Unternehmen durchgeführten Fahrten (Geschäftsvorfälle) sind unter Angabe der folgenden Daten einzeln zu erfassen:
- a) Beförderungsentgelt (ohne Trinkgeld)
- b) Zuschlag
- c) Datum
- d) Zeitpunkt des Fahrtbeginns (ohne Anfahrt)
- e) Zeitpunkt des Fahrtendes
- f) Belegtkilometer
²Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten bleiben hiervon unberührt.³Die Aufzeichnungen aus den Absätzen 3 und 6 sind für die Dauer der steuerlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und den Aufsichtsbehörden zur Einsichtnahme bereitzuhalten. 4Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass eine Zuordnung zum jeweiligen Beförderungsauftrag möglich ist.