(1) Die Vorderliegergrundstücke bilden mit den ihnen zugeordneten Hinterliegergrundstücken eine Einheit.
(2) Die Hinterliegergrundstücke werden denjenigen Vorderliegergrundstücken zugeordnet, mit welchen sie eine gemeinsame Zuwegung von der öffentlichen Straße haben. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigens Grundstück, so gehört es zur Einheit.
(3) Die Größe der gemeinsamen Reinigungs- und Sicherungsflächen der Einheit bestimmt sich nach der Straßenfrontlänge aller nach Abs. 2 der Einheit zuzurechnenden Grundstücke.
(4) Bei mehreren gemeinsamen Zuwegungen obliegt es der Landeshauptstadt München, Grundstücke unter Berücksichtigung ihrer Entfernung von der Erschließungsstraße einzelnen Einheiten zuzuordnen. Abgesehen von den Fällen einer Veranlagung zur Straßenreinigungsgebühr entscheidet die Landeshauptstadt München nur auf Antrag der Beteiligten, wenn unter den Beteiligten keine Einigung erzielt wird.