(1) Jeder zur Einheit gehörende Verpflichtete hat die zur Erfüllung der auf die Einheit entfallenden Reinigungs- und Sicherungspflicht erforderlichen Leistungen während eines nach den folgenden Absätzen festzusetzenden Zeitraumes ohne Rücksicht auf Größe und Bebaubarkeit seines Grundstücks vollständig zu erbringen.
(2) Die Leistungen sind von den Verpflichteten in Zeitabschnitten zu erbringe, die in demselben Verhältnis zueinander stehen wie die Längen der auf die Einheit entfallenden, der Straße zugekehrten vorderen Grundstücksgrenzen. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigens Grundstück, so ist der vor diesem liegende Teil der öffentlichen Straße im vorbeschriebenen Verhältnis zu übernehmen.
(3) Die zu einer Einheit gehörenden Verpflichteten haben in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln, in welcher Reihenfolge und in welchem Zeitraum die einzelnen Verpflichteten ihre Leistungen erbringen. Eine von den Abs. 1 und 2 abweichende Regelung ist zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die auf die Einheit entfallende Reinigungs- und Sicherungspflicht ordnungsgemäß erfüllt wird.
(4) Kommt eine Vereinbarung zwischen den Verpflichteten nicht zustande, so ist der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks berechtigt,
- 1. eine Entscheidung der Landeshauptstadt München über die Reihenfolge und den Zeitraum, in denen die einzelnen Verpflichteten ihre Leistungen zu erbringen haben, herbeizuführen, oder
- 2. die Aufgaben aus der Reinigungs- und Sicherungspflicht mit der Wirkung auf einen Dritten zu übertragen, dass die Verpflichteten die dafür anfallenden Aufwendungen nach Maßgabe des Abs. 2 zu tragen haben.