(1) Jeder Verpflichtete haftet während des Zeitraumes, in dem er nach der Vereinbarung oder nach der Festlegung der Landeshauptstadt München verpflichtet ist, die Aufgaben aus der Reinigungs- und Sicherungspflicht zu erfüllen, dafür, dass die Reinigungs- und Sicherungsflächen den §§ 4 und 5 entsprechend gereinigt und in einen sicheren Zustand versetzt werden.
(2) Solange eine Vereinbarung nicht zustande gekommen oder die Festlegung der Landeshauptstadt München nicht herbeigeführt worden ist, ist der Eigentümer des Vorderliegergrundstücks verpflichtet, die Reinigungs- und Sicherungsflächen zu reinigen und in einen sicheren Zustand zu versetzen. Er ist berechtigt, nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 auf die zur Einheit gehörenden Verpflichteten zurückzugreifen.