(1) Verpflichtete, die an die städtische Straßenreinigung nach Maßgabe des § 2 der Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung angeschlossen sind, sind für die angeschlossenen Teile der Reinigungs- und Sicherungsflächen von den in §§ 4 und 5 aufgeführten Reinigungs- und Sicherungsmaßnahmen befreit.
Die Verpflichteten haben jedoch
- 1. Schnee, der von Gesimsen, Balkonen oder Dächern auf die Gehbahnen herabfällt oder herabgeworfen wird, unverzüglich zu räumen,
- 2. die Straßenrinnen der in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung mit den Buchstaben F gekennzeichneten Verkehrsflächen freizumachen (s. § 4 Abs. 1 Buchstabe d)).
(2) Solange die städtische Straßenreinigung durch außerordentliche Umstände, wie Unwetterkatastrophen, plötzlichen Wetterumschlag oder Streik gehindert ist, die Reinigungs- und Sicherungspflichten an Stelle der Verpflichteten zu erfüllen, leben die in § 5 Abs. 1 genannten Sicherungspflichten in vollem Umfang, die in § 4 Abs. 1 Buchstaben a), b) und d) genannten Reinigungspflichten insoweit wieder auf, als es zur Abwendung schwerer Beeinträchtigungen der öffentlichen Reinlichkeit und zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. In diesem Fall dürfen die für das Streuen benötigten Sandmengen aus den Sandkästen der städtischen Straßenreinigung entnommen und auch sonstige zur Abstumpfung der Glätte geeignete Streumittel verwendet werden. Der Eintritt eines solche Falles wird jeweils durch Rundfunk, Presse, Anschlag oder auf eine sonstige geeignete Weise bekannt gegeben. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Reinigung mit Rücksicht auf den Straßenverkehr nicht zumutbar ist.