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Zitierfest

MucStrassenreinigungsVO · Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München (Straßenreinigungs- und –sicherungsverordung)

§ 13 MucStrassenreinigungsVO – Bewehrung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.12.2010.

wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. die von ihm zu betreuende Reinigungsfläche (§ 6 dieser Verordnung) nicht ausreichend oder mit nicht zugelassenen Mitteln reinigt (§ 4 dieser Verordnung),
  • 2. auf der ihm zugewiesenen Sicherungsfläche (§ 7 dieser Verordnung) die Sicherungsaufgaben nicht ausreichend, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln wahrnimmt (§ 5 dieser Verordnung),

kann gemäß Art. 66 Ziffer 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.

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