wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die von ihm zu betreuende Reinigungsfläche (§ 6 dieser Verordnung) nicht ausreichend oder mit nicht zugelassenen Mitteln reinigt (§ 4 dieser Verordnung),
- 2. auf der ihm zugewiesenen Sicherungsfläche (§ 7 dieser Verordnung) die Sicherungsaufgaben nicht ausreichend, nicht rechtzeitig oder mit nicht zugelassenen Mitteln wahrnimmt (§ 5 dieser Verordnung),
kann gemäß Art. 66 Ziffer 5 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes mit Geldbuße belegt werden.