(1) Vorderliegergrundstücke sind Grundstücke, die unmittelbar oder nur durch Zwischenflächen im Sine von § 6 Abs. 4 – mit Ausnahme der dort genannten Bahnkörper für Straßenbahnen und U-Bahnen – getrennt an die öffentlichen Straßen grenzen.
(2) Hinterliegergrundstücke sind Grundstücke, die durch ein oder mehrere selbständig reinigungspflichtige Grundstücke von der Straße getrennt sind, über die sie erschlossen werden.
(3) Grundstücke werden über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich zulässiger Weise Zugang genommen werden kann.