(1) Die Sicherungsfläche wird durch die seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorderliegergrundstücks bestimmt. Sie ist der Teil der Gehbahn, der durch
- a) die Straßenbegrenzungslinie des Grundstücks,
- b) die Begrenzungslinie der angrenzenden Gehbahn (Gehbahnbegrenzungslinie) und
- c) die von den Schnittpunkten der seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenbegrenzungslinie im rechten Winkel zu dieser verlaufenden Verbindungslinie zur Gehbahnbegrenzungslinie begrenzt wird.
(2) Bei nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wegen tritt an die Stelle der Gehbahnbegrenzungslinien die Mittellinie. Für ihre Ermittlung gilt die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Buchstabe b) entsprechend.
(3) Die Bestimmungen es § 6 Abs. 2, 3, 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 gelten sinngemäß.