(1) Die Reinigungsfläche wird durch die seitlichen Grundstücksgrenzen der Vorderliegergrundstücke bestimmt. Sie ist der Teil der öffentlichen Straße, der durch
- 1. die Straßenbegrenzungslinien der Grundstücke,
- 2. eine in der Mitte zwischen den Straßenbegrenzungslinien der angrenzenden öffentlichen Straßen verlaufende Linie (Mittellinie) und
- 3. die von den Schnittpunkten der seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenbegrenzungslinie im rechten Winkel zu dieser verlaufenden Verbindungslinie zur Mittellinie begrenzt wird.
(2) Ist die Mittellinie mehr als 12 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt, so tritt an die Stelle der Mittellinie eine Linie, die in einem Abstand von 12 m von der Straßenbegrenzungslinie verläuft.
(3) Straßenbegrenzungslinie ist die im Baulinienverfahren oder im Bebauungsplan festgesetzte Straßenbegrenzungslinie. Sind Straßenbegrenzungslinien nicht vorhanden oder entspricht die festgesetzte Linie nicht der tatsächlichen Straßenführung, so tritt an die Stelle der Straßenbegrenzungslinie die tatsächliche Grenze zwischen der öffentlichen Straße und dem Grundstück.
(4) Zwischenflächen im Eigentum der Stadt, insbesondere Flächen für Stützmauern, Böschungen, Straßen- und Baumgräben, Rasen- und Anlagenstreifen, Bahnkörper für Straßenbahnen und U-Bahnen sowie künftiger Straßengrund oder sonstige nicht bebaubare Restflächen werden bei der Ermittlung der Mittellinie oder der an ihre Stelle tretenden Linien nicht angerechnet.
(5) Bei Eckgrundstücken erstreckt sich die Reinigungspflicht bis zum Schnittpunkt der Verlängerungen der Mittellinien oder der an ihre Stelle tretenden Linien.
(6) Die Tiefe der Reinigungsflächen am Ende von Sackstraßen entspricht der Hälfte der Straßenbreite. Abs. 2 und 4 finden entsprechende Anwendung.