(1) Die Verpflichteten haben die auf ihr Grundstück entfallenden Sicherungsflächen bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) Zu diesem Zweck haben sie an Werktagen spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Gehbahnen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte mit Sand oder anderen geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist.