Die Verpflichteten im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 haben die auf ihre Grundstücke entfallenden Reinigungsflächen stets in reinlichem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie die Reinigungsfläche insbesondere
- 1. zu kehren und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat zu entfernen,
- 2. bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu besprengen,
- 3. von Gras und Unkraut zu befreien, wobei keine chemischen ätzenden oder ähnlichen Unkrautvertilgungsmittel (auch kein Streusalz) verwendet werden dürfen,
- 4. bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, durch Freimachen der Straßenrinnen und sonstigen Entwässerungseinrichtungen zu entwässern.