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Zitierfest

MucStrassenreinigungsVO · Verordnung über die Reinigung und Sicherung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze der Landeshauptstadt München (Straßenreinigungs- und –sicherungsverordung)

§ 4 MucStrassenreinigungsVO – Inhalt der Reinigungspflicht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 30.12.2010.

Die Verpflichteten im Sinne von § 3 Abs. 1 und 2 haben die auf ihre Grundstücke entfallenden Reinigungsflächen stets in reinlichem Zustand zu erhalten. Zu diesem Zweck haben sie die Reinigungsfläche insbesondere

  • 1. zu kehren und den Kehricht, Schlamm oder sonstigen Unrat zu entfernen,
  • 2. bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu besprengen,
  • 3. von Gras und Unkraut zu befreien, wobei keine chemischen ätzenden oder ähnlichen Unkrautvertilgungsmittel (auch kein Streusalz) verwendet werden dürfen,
  • 4. bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, durch Freimachen der Straßenrinnen und sonstigen Entwässerungseinrichtungen zu entwässern.

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„Was regelt § 4 MucStrassenreinigungsVO? Zitiere den Wortlaut.“

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