(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über öffentliche Straßen erschlossen werden (Hinterleger), haben die auf sie entfallenden Flächen der öffentlichen Straßen (Reinigungsfläche) zu reinigen und die auf sie entfallenden Flächen und Gehbahnen (Sicherungsfläche) in sicherem Zustand zu erhalten.
(2) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nießbrauch bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nießbraucher verpflichtet.
(3) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen.
(4) Die nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen.