(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(2) Gehbahnen sind
- 1. die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen und die selbständigen, nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wege (Gehwege),
- 2. wenn kein solcher Gehweg besteht, die öffentlichen Straßen selbst in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite an ihrem Rande.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Stadtgebietes, der in geschlossener und offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.