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Zitierfest

MucStrassennamenHausnummernS · Straßennamen- und Hausnummernsatzung der Landeshauptstadt München

§ 9 MucStrassennamenHausnummernS – Übergangsvorschriften

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

(1) Vorhandene Einnummerierungen von Straßen, die dem Grundsatz der §§ 2 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 widersprechen (z. B. Einnummerierung in Hufeisenform in der Innenstadt, sofern diese Einnummerierung auch dort entsprechend der Umgebung noch erwartet werden kann; auf den Stadtkern zulaufende Nummerierung in den eingemeindeten Gebieten oder Einnummerierung ums Eck bei Eckgrundstücken, deren Gebäude zu einer Straße einnummeriert waren, an der nicht ihr Haupteingang liegt) können bestehen bleiben, solange die Auffindbarkeit der einzelnen Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird.

(2) Bestehende, der bisherigen Satzung entsprechende und bei Abweichungen genehmigte Hausnummernschilder, die von Muster a) der Anlage zu dieser Satzung abweichen, können bestehen bleiben, solange die Auffindbarkeit der Anwesen hierdurch nicht in besonderer Weise erschwert wird.

(3) Bestehende, der bisherigen Satzung entsprechende Hinweis- und Sammelhinweisschilder nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 auf nicht unmittelbar an öffentlichen Verkehrsflächen liegende Zugänge, die von Muster a) und b) der Anlage zu dieser Satzung abweichen, bleiben bis zu dem Zeitpunkt belassen, zu dem diese Schilder aus anderen Gründen neu angebracht werden müssen, wenn dadurch die Auffindbarkeit der Anwesen nicht besonders erschwert wird.

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