(1) Die Eigentümer*innen und Besitzer*innen von Grundstücken und baulichen Anlagen aller Art und die Inhaber*innen von grundstücksgleichen Rechten haben das satzungsgemäße Anbringen von Straßennamenschildern sowie Hausnummernschildern, Hinweisschildern und Sammelhinweisschildern auf ihrem Grundstück bzw. an baulichen Anlagen aller Art zu dulden.
(2) Zur Überwachung und zum Vollzug dieser Satzung können die Mitarbeiter*innen der für die Hausnummernerteilung bzw. der Hausnummernüberwachung zuständigen Stellen der Stadt die Grundstücke jederzeit betreten.