(1) Die Grundstückseigentümer*innen haben die Hausnummernschilder und die Hinweisschilder nach Erteilung der Hausnummern selbst anzuschaffen, spätestens zum Zeitpunkt des Bezugs anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern. Ist ein Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt, so trifft diese Verpflichtung auch die erbbauberechtigten Personen bzw. die nießbrauchenden Personen.
(2) Die Verpflichtung, Sammelhinweisschilder anzuschaffen, anzubringen, zu unterhalten und zu erneuern trifft grundsätzlich die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2, deren Grundstück bzw. deren Gebäude die höchste über die jeweilige Zuwegung erreichbare Hausnummer hat. Im Einzelfall kann die Stadt festlegen, dass diese Verpflichtung abweichend hiervon den bzw. die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 trifft, wenn das Sammelhinweisschild auf dessen Grundstück bzw. an dessen Gebäude anzubringen ist. Die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2, für deren Grundstück bzw. für deren Gebäude ein Sammelhinweisschild notwendig ist, haben die Kosten des Sammelhinweisschildes gesamtschuldnerisch zu tragen. Die Stadt kann die jeweiligen Kosten gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 festsetzen.
(3) Müssen bestehende Sammelhinweis- und Hinweisschilder geändert werden, ist hierzu diejenige Person auf ihre Kosten verpflichtet, durch deren (Bau-)Maßnahme die Änderung verursacht wird.
(4) Das Anbringen der erteilten Hausnummernschilder, Hinweisschilder und Sammelhinweisschilder kann von Amts wegen angeordnet werden.
(5) Die Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 haben den Nachweis der satzungsgemäßen Anbringung der Hausnummernschilder und Hinweisschilder (Abs. 1) bis spätestens drei Monate nach Bezug durch einen Bildnachweis zu erbringen. Im Fall der Verpflichtung zur Anbringung eines Sammelhinweisschildes (Abs. 2) haben die nach Abs. 2 zur Anbringung verpflichteten Grundstückseigentümer*innen bzw. Verpflichteten nach Abs. 1 Satz 2 bis spätestens drei Monate nach Bezug des Gebäudes, an dem das Sammelhinweisschild anzubringen ist, den Nachweis der satzungsgemäßen Anbringung durch einen Bildnachweis zu erbringen. Der Bildnachweis kann durch Übermittlung eines Fotos des angebrachten Hausnummernschildes, Hinweisschildes oder Sammelhinweisschildes an die zuständige Stelle der Stadt, den GeodatenService München, Sachgebiet Hausnummern, Denisstraße 2, 80335 München, per Post oder per E-Mail an hausnummern.kom@muenchen.de erbracht werden.