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Zitierfest

MucStrassennamenHausnummernS · Straßennamen- und Hausnummernsatzung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucStrassennamenHausnummernS – Beschaffenheit der Hausnummern-, Hinweis- und Sammelhinweisschilder

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 31.01.2026.

(1) Die Anlage zur Satzung über die Benennung der öffentlichen Verkehrsflächen und die Nummerierung der Gebäude und Grundstücke in der Landeshauptstadt München (Straßennamen- und Hausnummernsatzung) vom 14.01.2026 ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Als Hausnummern-, Hinweis- und Sammelhinweisschilder sind kobaltblau emaillierte Eisenblechschilder zu verwenden. Geringfügig dunklere Blautöne sind zulässig. Schilder aus einem anderen dauerhaften und witterungsbeständigen Material können auf Antrag genehmigt werden, wenn sie die in den Mustern in der Anlage zur Straßennamen- und Hausnummernsatzung unter Buchstabe a) und unter Buchstabe b) vorgeschriebenen Angaben bezüglich Schild- und Schriftfarbe, Mindestmaßen der Beschriftung und des Schildes erfüllen und sich von dem Untergrund, auf dem sie angebracht werden, so kontrastreich abheben, dass sie insbesondere auch bei Nacht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus jederzeit gut sichtbar sind. Die Genehmigung ist vorab zu beantragen.

(3) Hausnummern-, Hinweis- und Sammelhinweisschilder müssen im Übrigen den Mustern in der Anlage zur Straßennamen- und Hausnummernsatzung unter Buchstabe a) und unter Buchstabe b) dieser Satzung entsprechen. Die dort angegebenen Maße sind Mindestmaße.

(4) Der unter der Hausnummer angebrachte Pfeil gibt an, in welcher Richtung das Gebäude mit der nächsthöheren Hausnummer folgt. Die höchste zu erreichende Hausnummer einer Straße oder Zuwegung wird durch den Wegfall des Richtungspfeils und stattdessen durch einen Balken unter der Hausnummer signalisiert.

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