(1) Grundstücke und Gebäude sind nach der öffentlichen Verkehrsfläche einzunummerieren, an welcher sich der Haupteingang befindet. Haupteingang ist der Zugang, der mit einer Briefkasten- und Klingelanlage ausgestattet ist und zu dem Treppenhaus führt, von dem aus ein Gebäude in allen Stockwerken erschlossen wird. Wird der Haupteingang später zu einer anderen Verkehrsfläche verlegt, muss das Gebäude zu dieser Verkehrsfläche umnummeriert werden.
(2) Sind Gebäude von mehreren Verkehrsflächen aus erreichbar, so kann die Stadt die Einnummerierung abweichend von Abs. 1 festlegen. Dabei ist insbesondere der Abstand des Gebäudes zur jeweiligen Verkehrsfläche sowie die Auffindbarkeit des betreffenden Gebäudes im Gefahrenfall zu berücksichtigen.
(3) Für jedes Gebäude wird grundsätzlich nur eine Hausnummer erteilt. Besitzen Gebäude mehrere Eingänge, so ist auch hier nur eine Hausnummer zu erteilen, wenn sämtliche Wohnungen und gewerbliche Räume von der Haupttreppe aus ohne besondere Schwierigkeiten erreichbar sind. Zusätzliche Eingänge zu gewerblichen Räumen erhalten keine eigene Hausnummer.
(4) Einfahrten zu Tiefgaragen erhalten dann eine eigene Hausnummer, wenn ihre Auffindbarkeit erschwert ist, insbesondere weil sie an einer anderen als der öffentlichen Verkehrsfläche liegen, zu der das zugehörige Anwesen einnummeriert wurde.
(5) Abweichungen von Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 können angeordnet werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten sind.
(6) Die Hausnummern werden grundsätzlich erst nach Baubeginn (Rohbau) erteilt.