(1) Die nach § 3 ermittelten, notwendigen Stellplätze sind grundsätzlich auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks herzustellen. Bei der Herstellung der Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks ist dessen Benutzung für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich zu sichern.
(2) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Überschneidungen der Benutzung des Stellplatzes auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.
(3) Für Nichtwohnnutzungen sind
(a) im Geltungsbereich der Zone I mindestens 50 %,
(b) im Geltungsbereich der Zone II mindestens 75 % und
(c) außerhalb der Geltungsbereiche der Zonen I und II bei radialer Entfernung des Baugrundstücks von 600 Metern zu den Haltepunkten der U- oder S-Bahn bzw. 400 Metern zu den Haltepunkten der Tram (jeweils gemessen vom Mittelpunkt des Bahnsteigs der jeweiligen Haltestelle) mindestens 75 %
der nach § 3 ermittelten Zahl an Stellplätzen herzustellen.
Die jeweiligen Geltungsbereiche ergeben sich aus den Anlagen 2 bis 7 der Satzung, ausgefertigt am 01.10.2025, mit der Anlage 2 der Satzung im Maßstab 1 : 40.000 und den Anlagen 3 bis 7 der Satzung jeweils im Maßstab 1 : 10.000.
Die Anlagen 2 bis 7 sind Bestandteil der Satzung. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so gilt § 3 Abs. 4 entsprechend. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (lagebedingte Ablöse).
(4) Für Nichtwohnnutzungen außerhalb der Anwendungsbereiche von § 4 Abs. 3 kann die Pflicht zur Herstellung der Stellplätze auf Antrag auf bis zu 75 % der notwendigen Stellplätze abgesenkt werden, soweit der Nachweis erbracht wird, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr auf andere Weise als durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in Nähe des Baugrundstücks abgewickelt werden kann. Ergibt sich bei Ermittlung der Anzahl der herzustellenden Stellplätze ein Bruchteil, so ist § 3 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt. Die nicht hergestellten, notwendigen Stellplätze sind durch Übernahme der Kosten für die Herstellung der Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) abzulösen (einzelfallbezogene Ablöse).
(5) Soweit die Unterbringung der Stellplätze, die herzustellen sind, auf dem Baugrundstück oder in der Nähe des Baugrundstücks nicht möglich ist, kann die Verpflichtung nach § 2 in besonderen Einzelfällen auf Antrag auch dadurch erfüllt werden, dass die Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze in angemessener Höhe gegenüber der Gemeinde (Ablösevertrag) übernommen werden (Ablöse wegen Unmöglichkeit der Herstellung).
(6) Von den Ablösemöglichkeiten der Absätze 3 bis 5 sind Nutzungen ausgenommen, die für ihren geordneten Betriebsablauf darauf angewiesen sind, ihren Zu- und Abfahrtsverkehr durch Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks abzuwickeln.