(1) Die Zahl der notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge ist aus Anlage 1, ausgefertigt am 01.10.2025, zu ermitteln. Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung. Ist eine Nutzung nicht in Anlage 1 aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage 1 zu ermitteln.
(2) Ergibt sich bei der Ermittlung nach Abs. 1 ein Missverhältnis zu dem Zu- und Abfahrtsverkehr, der aufgrund besonderer, objektiv belegbarer Umstände für die jeweils beantragte Nutzung zu erwarten ist, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze dem zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr entsprechend zu erhöhen oder zu verringern. Für Wohnnutzungen ist bei Vorlage eines qualifizierten Mobilitätskonzepts von einem reduzierten Stellplatzbedarf auszugehen.
(3) Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.
(4) Ergibt sich bei der Ermittlung der Zahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil, so ist dieser bei jedem Berechnungsschritt nach den Absätzen 1-3 nach kaufmännischen Grundsätzen auf eine ganze Zahl zu runden.