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Zitierfest

MucStPlS · Stellplatzsatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucStPlS – Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 03.10.2025.

(1) Bei der Errichtung von Anlagen, für die ein Zu- und Abfahrtsverkehr mit Kraftfahrzeugen zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen.

(2) Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge herzustellen, wenn dadurch zusätzlicher Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist. Ausgenommen hiervon sind Änderungen oder Nutzungsänderungen im Sinne des Art. 81 Abs. 1 Nr. 4b 2. Halbsatz BayBO.

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