(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) vom 30.11.1993 (GVBl. S. 910, BayRS 2132-1-4-B), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 605) und durch Gesetz vom 23.12.2024 (GVBl. S. 619) in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit von der beabsichtigten Nutzung herzustellen.