(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse eines Betroffenen sind vom Statistischen Amt und den dort beschäftigen Personen geheimzuhalten. Dies gilt nicht für die in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 BayStatG genannten Einzelangaben.
(2) Die Weitergabe von Einzelangaben ist auch innerhalb des Statistischen Amtes nur an solche Personen zulässig, die mit der jeweiligen statischen Aufgabe, für die die Einzelangaben übermittelt bzw. erhoben worden sind, befasst sind.
(3) Werden Einzelangaben im Rechenzentrum des Amtes für zentrale Informations- und Datenverarbeitung oder in einem anderen Rechenzentrum außerhalb des Statistischen Amtes verarbeitet, ist durch besondere technische Maßnahme sicherzustellen, dass die mit Hilfe von Datenträgern übermittelten Einzelangaben ausschließlich für statistische Aufgaben verwendet werden.