(1) Erhebungsmerkmale sind zur statischen Verwendung bestimmte Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse. Hilfsmerkmale dienen der technischen Durchführung von Statistiken.
(2) Die dem Statischen Amt übermittelten oder vom Statistischen Amt erhobenen Hilfsmerkmale sind zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.