Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München

§ 7 MucStatistikS – Erhebungsbeauftragte

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.

(1) Werden zur Durchführung einer kommunalen Statistik Erhebungsbeauftragte eingesetzt, müssen sie die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Sie dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund der beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen die Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten genutzt werden könnten.

(2) Die Erhebungsbeauftragten dürfen die aus ihrer Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verwenden. Sie sind auf die Wahrung der statistischen Geheimhaltung und zur Geheimhaltung auch solcher Erkenntnisse schriftlich zu verpflichten, die gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(3) Erhebungsbeauftragte sind verpflichtet, die Anweisungen des Statistischen Amtes zu befolgen. Bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haben sie sich auszuweisen.

(4) Die Erhebungsbeauftragten sind über ihre Rechte und Pflichten zu belehren.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 7 MucStatistikS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 7 MucStatistikS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten