Bei der Erstellung von kommunalen Statistiken kann das Statistische Amt einzelne Aufgaben ganz oder teilweise anderen Personen oder Stellen (Auftragnehmern) übertragen, sofern sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der statistischen Geheimhaltung eingehalten werden. Ist ein Auftragnehmer nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB, so ist er nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 547) auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München
§ 6 MucStatistikS – Vergabe statistischer Arbeiten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.
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