(1) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben (übertragener Wirkungskreis) bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder staatliche Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine amtliche Statistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStatG).
(2) In den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayStatG bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss (Art. 10 BayStatG).