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Zitierfest

MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München

§ 5 MucStatistikS – Anordnung im übertragenen Wirkungskreis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.

(1) Statistiken für die Wahrnehmung von übertragenen Aufgaben (übertragener Wirkungskreis) bedürfen einer Anordnung durch Gesetz oder staatliche Rechtsverordnung, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen vor, unter denen auch für eine amtliche Statistik keine Anordnung durch Rechtsvorschrift erforderlich ist (Art. 9 Abs. 1 Satz 2 BayStatG).

(2) In den Fällen des Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayStatG bedarf die Statistik einer Genehmigung durch den Statistischen Genehmigungsausschuss (Art. 10 BayStatG).

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