(1) Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) sind durch Satzung anzuordnen. Durch die Satzung kann eine Auskunftspflicht begründet werden, wenn es der Zweck der Erhebung erfordert, und zugelassen werden, dass das Statistische Amt Adressdateien in entsprechender Anwendung der für amtliche Statistiken geltenden Vorschriften führt und nutzt.
(2) Die Satzung muss die näheren Bestimmungen treffen über
- - die Art der Erhebung,
- - den Kreis der zu Befragenden,
- - sonstige Auskunftsstellen,
- - die durch Erhebungsmerkmale zu erfassenden Sachverhalte,
- - die Hilfsmerkmale,
- - den Berichtszeitraum,
- - den Berichtszeitpunkt,
- - die Häufigkeit der Erhebung (Periodizität),
- - Art und Umfang einer Auskunftspflicht.
(3) Die Anordnung bedarf keiner Satzung, wenn
- 1. die einer Statistik zugrunde liegenden Daten auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen, keine Einzelangaben (Art. 2 Abs. 5 BayStatG) enthalten, der Statistikstelle rechtmäßig übermittelt werden oder ihrem Zugriff aufgrund einer Rechtsvorschrift zur Verfügung stehen oder
- 2. lediglich Sonderauswertungen vorhandenen statistischen Materials vorgenommen werden, dessen Verwendung einer Zweckbindung nicht entgegensteht.