Zur Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben der Landeshauptstadt München nach Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 GO führt das Statistische Amt kommunale Statistiken durch, wenn Einzelangaben gemäß Art. 2 Abs. 5 BayStatG oder Ergebnisse vom Bayerischen Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung oder von anderen öffentlichen Stellen weder zur Verfügung gestellt noch anderweitig ermittelt werden können.
MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München
§ 3 MucStatistikS – Kommunale Statistik
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.
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„Was regelt § 3 MucStatistikS? Zitiere den Wortlaut.“