(1) Das Statistische Amt ist ein dem Direktorium der Landeshauptstadt München angegliedertes räumlich, organisatorisch und personell von anderen Dienststellen der Stadtverwaltung getrenntes Amt. In seinen Räumen dürfen nur statistische Aufgaben erledigt werden. Die Räume sind gegen Zutritt Unbefugter zu sichern.
(2) Die für statistische Zwecke erhobenen Einzelangaben (Art. 2 Abs. 5 BayStatG) dürfen nicht für den Verwaltungsvollzug verwendet werden.
(3) Das Statistische Amt hat einen eigenen Leiter sowie eigene Dienstkräfte, die nicht gleichzeitig in anderen Dienststellen eingesetzt werden dürfen. Sie müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten und dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnene Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht für andere Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist. Vor ihrem Einsatz sind sie auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (Art. 17 Abs. 1 BayStatG) und über die Folgen seiner Verletzung zu belehren und schriftlich zu verpflichten.