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Zitierfest

MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucStatistikS – Aufgaben des Statistischen Amtes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.

(1) Das Statistische Amt der Landeshauptstadt München ist Statistikstelle im Sinne des Art. 24 BayStatG.

(2) Es hat folgende Aufgaben:

  • 1. Erledigung aller durch Gesetz oder Rechtsverordnung angeordneten einmaligen oder laufenden statistischen Erhebungen im Stadtgebiet (amtliche Statistik, Art. 2 Abs. 1, 21 Abs. 2 BayStatG),
  • 2. Erstellung von Statistiken zur Wahrnehmung eigener oder übertragener Aufgaben der Landeshauptstadt München (kommunale Statistik, Art. 2, Abs. 2, 22 und 23 BayStatG), insbesondere Erarbeiten der Datenbasis für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben der Stadtverwaltung durch Erfassen, Aufbereiten und Verarbeiten von Daten nach örtlichem Bedürfnis, Durchführung statistischer Erhebungen für die Fachreferate und im Rahmen der Aufgaben, die dem Statistischen Amt übertragen werden,
  • 3. Analysieren und Interpretieren der nach den Ziffern 1 und 2 erhobenen Daten für statistische Zwecke, Entwicklung von Status-quo-Prognosen aufgrund der nach Ziffer 2 erhobenen Daten, Erstellung der Münchener Wahlanalysen,
  • 4. Aufbau, Verwaltung und Fortschreibung von Dateien und Datensammlungen, die zur statistischen Unterstützung der Arbeit der Fachreferate geeignet sind,
  • 5. Bearbeitung von statistikbezogenen Anfragen und Erarbeitung statistischer Gutachten,
  • 6. Beratung der Referate in statistischen Angelegenheiten und Methoden, beratende Mitwirkung beim Aufbau von Dateien in anderen Referaten,
  • 7. Herausgabe der statistischen Monats- und Jahresschriften sowie der Quellenwerke mit langjährigen Zeitreihen,
  • 8. Überprüfung der strukturellen Darstellungen über München in Nachschlagwerken, Atlanten und Adressbüchern,
  • 9. Zusammenstellung der Verwaltungsberichte der Stadtverwaltung,
  • 10. Wahrnehmung der Verbindungen zwischen Stadtverwaltung und den Statistischen Landesämtern und dem Statistischen Bundesamt, Mitwirkung in den einschlägigen Arbeitskreisen des Bundesamtes und im Statistischen Ausschuss des Deutschen Städtetages sowie im Verband Deutscher Städtestatistiker,
  • 11. Herstellen, Auswerten und Interpretieren von Schrägluftbildern zum Zwecke statistischer Erhebungen und Kontrollen,
  • 12. Erstellung von Geschäftsstatistiken im Auftrag anderer Fachdienststellen (Art. 2 Abs. 3 BayStatG).

(3) Andere als die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben dürfen dem Statistischen Amt auch nicht vorübergehend übertragen werden.

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