Die Erhebungsunterlagen für kommunale Statistiken sind einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu vernichten. Wurden Einzelangaben für kommunale Statistiken von anderen Stellen übermittelt, können sie auch an diese Stellen zurückgegeben werden.
MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München
§ 13 MucStatistikS – Vernichtung der Erhebungsunterlagen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.
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„Was regelt § 13 MucStatistikS? Zitiere den Wortlaut.“