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Zitierfest

MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München

§ 13 MucStatistikS – Vernichtung der Erhebungsunterlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.

Die Erhebungsunterlagen für kommunale Statistiken sind einschließlich der Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens ein halbes Jahr nach Abschluss der Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu vernichten. Wurden Einzelangaben für kommunale Statistiken von anderen Stellen übermittelt, können sie auch an diese Stellen zurückgegeben werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 13 MucStatistikS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 13 MucStatistikS? Zitiere den Wortlaut.“

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