Statistische Ergebnisse einer kommunalen Statistik können an öffentliche und private Stellen weitergegeben sowie in Monats- und Jahresberichten veröffentlicht werden. Bei Weitergabe an private Stellen und bei Veröffentlichungen dürfen jedoch Tabellen nicht weiter als nach Stadtvierteln gegliedert sein. Ausnahmen sind nach Anhörung des örtlichen Datenschutzbeauftragten des Statistischen Amtes zulässig, wenn eine Reidentifizierung unmöglich ist bzw. der Aufwand der Reidentifizierung im Verhältnis zum Wert der dadurch gewonnenen Information so groß ist, dass die Gefahr einer Reidentifizierung ausgeschlossen werden kann.
MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München
§ 14 MucStatistikS – Weitergabe und Veröffentlichung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.
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„Was regelt § 14 MucStatistikS? Zitiere den Wortlaut.“