(1) Zur Erstellung kommunaler Statistiken und Berichte ist das Statistische Amt berechtigt, Einzelangaben von anderen Stellen der Stadtverwaltung anzufordern, wenn und soweit dies zur Erfüllung der statistischen Aufgabe erforderlich ist und gesetzliche Übermittlungsverbote nicht entgegenstehen. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.
(2) Die regelmäßige Übermittlung von Daten an das Statistische Amt erfolgt im automatisierten Abrufverfahren, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, im schriftlichen Verfahren oder durch Übersendung von Magnetbändern bzw. Disketten. Der Versand hat in verschlossenem Umschlag bzw. in verschlossenen Behältnissen zu erfolgen.