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Zitierfest

MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München

§ 11 MucStatistikS – Hinweispflichten

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.

Bei der Durchführung von Erhebungen sind die Hinweispflichten nach Art. 19 BayStatG zu beachten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 MucStatistikS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 11 MucStatistikS? Zitiere den Wortlaut.“

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