Bei der Durchführung von Erhebungen sind die Hinweispflichten nach Art. 19 BayStatG zu beachten.
MucStatistikS · Statistiksatzung der Landeshauptstadt München
§ 11 MucStatistikS – Hinweispflichten
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 10.06.1992.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 11 MucStatistikS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 11 MucStatistikS? Zitiere den Wortlaut.“