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Zitierfest

MucStandesamtsbezirkeVO · Verordnung über die Bildung von Standesamtsbezirken in der Landeshauptstadt München

§ 2 MucStandesamtsbezirkeVO – Sitz und Zuständigkeit

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.12.1999.

Die Standesämter haben ihren Sitz in der Landeshauptstadt München. Zuständig für die Standesämter ist die Landeshauptstadt München.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucStandesamtsbezirkeVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucStandesamtsbezirkeVO? Zitiere den Wortlaut.“

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