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Zitierfest

MucStandesamtsbezirkeVO · Verordnung über die Bildung von Standesamtsbezirken in der Landeshauptstadt München

§ 1 MucStandesamtsbezirkeVO – Amtsbezirke

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.12.1999.

(1) Mit Wirkung vom 01.01.2000 werden die Standesamtsbezirke der Landeshauptstadt München neu gebildet.

(2) Der Standesamtsbezirk des Standesamts München umfasst das Gebiet der Landeshauptstadt München mit Ausnahme der Stadtbezirke 21, 22 und 23.

(3) Der Standesamtsbezirk des Standesamts München-Pasing umfasst die Stadtbezirke 21, 22 und 23.

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