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Zitierfest

MucStaffelVO · Verordnung über Mindestabstandsflächen, Dachaufbauten, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Höhenlage der Gebäude in Gebieten der Baustaffel 9 der Landeshauptstadt München[1]), [2])

§ 6 MucStaffelVO – Befreiungen und Ausnahmen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.04.1973.

Für die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen gilt Art. 88 BayBO.

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„Was regelt § 6 MucStaffelVO? Zitiere den Wortlaut.“

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