Für die Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen gilt Art. 88 BayBO.
MucStaffelVO · Verordnung über Mindestabstandsflächen, Dachaufbauten, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Höhenlage der Gebäude in Gebieten der Baustaffel 9 der Landeshauptstadt München[1]), [2])
§ 6 MucStaffelVO – Befreiungen und Ausnahmen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.04.1973.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucStaffelVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 MucStaffelVO? Zitiere den Wortlaut.“