(1) Das natürliche Gelände darf durch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht verändert werden, es sei denn, dies ist entwässerungstechnisch erforderlich.
(2) Zur Belichtung von wohnhygienisch erwünschten Gemeinschaftsräumen im Kellergeschoss können Abgrabungen zugelassen werden, wenn sie nur einen untergeordneten Anteil des Freiraumes vor der Hausfront einnehmen, an der die zu belichtenden Räume angeordnet sind.