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Zitierfest

MucStaffelVO · Verordnung über Mindestabstandsflächen, Dachaufbauten, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Höhenlage der Gebäude in Gebieten der Baustaffel 9 der Landeshauptstadt München[1]), [2])

§ 5 MucStaffelVO – Abgrabungen und Aufschüttungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.04.1973.

(1) Das natürliche Gelände darf durch Abgrabungen und Aufschüttungen nicht verändert werden, es sei denn, dies ist entwässerungstechnisch erforderlich.

(2) Zur Belichtung von wohnhygienisch erwünschten Gemeinschaftsräumen im Kellergeschoss können Abgrabungen zugelassen werden, wenn sie nur einen untergeordneten Anteil des Freiraumes vor der Hausfront einnehmen, an der die zu belichtenden Räume angeordnet sind.

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