Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucStaffelVO · Verordnung über Mindestabstandsflächen, Dachaufbauten, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Höhenlage der Gebäude in Gebieten der Baustaffel 9 der Landeshauptstadt München[1]), [2])

§ 4 MucStaffelVO – Höhenlage des Gebäudes

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.04.1973.

(1) Bei ebenem Gelände darf auf Grundstücken mit Vorgärten die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Rohbaumaß höchstens 60 cm über Gelände liegen. Bezugshöhe ist der Gehbahnabschnitt an das Baugrundstück. Bei hohem Grundwasserstand kann eine von Abs. 1 abweichende Höhenlage gestattet werden.

(2) Bei steigendem oder fallendem Gelände kann die Höhenlage des Gebäudes entsprechend den Anforderungen des Orts- und Straßenbildes von der Lokalbaukommission festgesetzt werden.

(3) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern in Form von freistehenden Einzelhäusern kann eine von Abs. 1 Satz 1 und 2 abweichende Höhenlage gestattet werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 4 MucStaffelVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 4 MucStaffelVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten