(1) Bei ebenem Gelände darf auf Grundstücken mit Vorgärten die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Rohbaumaß höchstens 60 cm über Gelände liegen. Bezugshöhe ist der Gehbahnabschnitt an das Baugrundstück. Bei hohem Grundwasserstand kann eine von Abs. 1 abweichende Höhenlage gestattet werden.
(2) Bei steigendem oder fallendem Gelände kann die Höhenlage des Gebäudes entsprechend den Anforderungen des Orts- und Straßenbildes von der Lokalbaukommission festgesetzt werden.
(3) Bei Ein- und Zweifamilienhäusern in Form von freistehenden Einzelhäusern kann eine von Abs. 1 Satz 1 und 2 abweichende Höhenlage gestattet werden.