(1) Auf den in § 1 angeführten Grundstücken ist mit Ausnahme der im nachfolgenden Abs. 2 angeführten Grundstücke vor Außenwänden von Gebäuden mit einer Frontbreite bis zu 20 m und einer Bautiefe bis zu 18 m unabhängig von der Anzahl der Vollgeschosse eine Abstandsfläche von mindestens 5 m Tiefe einzuhalten. Die Tiefe der Mindestabstandsfläche erhöht sich bei Gebäuden mit einer Frontbreite über 20 m oder einer Bautiefe über 18 m auf 6 m. Die Tiefe der Mindestabstandsfläche erhöht sich auf 7 m, wenn sowohl die Frontbreiten von 20 m als auch die Bautiefe von 18 m überschritten werden.
(2) Auf den in § 39 Staffelbauordnung angeführten Grundstücken (Bauanlagen im Gebiet zwischen Isenschmid-, Geiselgasteigstraße südlich Burgfrieden und Hochleite) ist vor Außenwänden von Gebäuden unabhängig von der Anzahl der Vollgeschosse eine Abstandsfläche von mindestens 7,5 m Tiefe einzuhalten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften tiefere Abstandsflächen vorschreiben, bleiben sie unberührt.