Diese Verordnung gilt für sämtliche Grundstücke, für die nach der Gemeindeverordnung über die Bebauung der Landeshauptstadt München (Staffelbauordnung) vom 23.12.1959 (MüBS S. 197), zuletzt geändert durch Gemeindeverordnung vom 20.06.1961 (MüABl. S. 70), die Baustaffel 9 besteht.
MucStaffelVO · Verordnung über Mindestabstandsflächen, Dachaufbauten, Abgrabungen und Aufschüttungen sowie die Höhenlage der Gebäude in Gebieten der Baustaffel 9 der Landeshauptstadt München[1]), [2])
§ 1 MucStaffelVO – Geltungsbereich
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 12.04.1973.
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