(1) Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine Dienststelle der Stadtverwaltung.
(2) Die Leitung der Verwaltung des Jugendamtes führt die laufenden Geschäfte des Jugendamtes nach den gesetzlichen Bestimmungen, den Ausführungsvorschriften dieser Satzung, den Beschlüssen des Stadtrats, den Richtlinien und Einzelbeschlüssen des Kinder- und Jugendhilfeausschusses. Sie bereitet die Sitzungen des Kindes- und Jugendhilfeausschusses ggf. im Zusammenwirken mit anderen Organisationseinheiten des öffentlichen Jugendhilfeträgers vor und vollzieht bzw. veranlaßt den Vollzug seiner Beschlüsse.