Das Stadtjugendamt beteiligt frühzeitig die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen seiner Planung (§ 80 Abs. 3 KJHG). Dazu sind im Arbeitsausschuss „Kommunale Kinder- und Jugendhilfeplanung“ Mitglieder freier Träger ständig vertreten. Zu speziellen Themen werden weitere fachlich betroffene anerkannte Träger der freien Jugendhilfe hinzugezogen.
MucStadtjugendamtS · Stadtjugendamtssatzung der Landeshauptstadt München
§ 10 MucStadtjugendamtS – Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.07.2002.
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