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Zitierfest

MucStadtjugendamtS · Stadtjugendamtssatzung der Landeshauptstadt München

§ 10 MucStadtjugendamtS – Beteiligung der freien Träger an der Jugendhilfeplanung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 24.07.2002.

Das Stadtjugendamt beteiligt frühzeitig die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen seiner Planung (§ 80 Abs. 3 KJHG). Dazu sind im Arbeitsausschuss „Kommunale Kinder- und Jugendhilfeplanung“ Mitglieder freier Träger ständig vertreten. Zu speziellen Themen werden weitere fachlich betroffene anerkannte Träger der freien Jugendhilfe hinzugezogen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 10 MucStadtjugendamtS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 10 MucStadtjugendamtS? Zitiere den Wortlaut.“

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